Itzehoer Aktien Club

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Neue Fondssteuer ab 2018 15.12.2017

Fondsbesteuerung ab 2018Für Fondsanleger bedeutet der bevorstehende Jahreswechsel eine Zäsur: Die bisherige Steuersystematik wird umgekrempelt. Bisher hat der Fiskus bei Fondsanlagen ausschließlich auf Anlegerebene Steuern erhoben: in Form der 25%-igen Abgeltungssteuer. Zukünftig greift er bereits auf Fondsebene mit 15% zu. Bei Aktienfonds allerdings nur bei aus Deutschland stammenden Dividenden. Damit es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt, werden die Anleger im Gegenzug entlastet. Sie können zukünftig je nach Fondsart bis zu 30% aller Ausschüttungen und Kursgewinne steuerfrei kassieren (Teilfreistellung). Nur der darüber hinausgehende steuerpflichtige Anteil unterliegt dann noch der Abgeltungssteuer.

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Die Umstellung auf die neue Fondsbesteuerung erfolgt diesmal - anders als bei Einführung der Abgeltungssteuer 2009 - ohne Hintertürchen. Damals konnten Anleger vor dem Stichtag Fondsanteile kaufen und so vom Bestandsschutz profitieren. Das ist diesmal nicht möglich. Vielmehr erfolgt für alle Anleger steuerlich ein klarer Schnitt: Zum 31.12.2017 gelten alle Fondsanteile als fiktiv veräußert und wieder angeschafft. Der so von der Depotbank ermittelte steuerliche Veräußerungs- und Anschaffungskurs dient zur Abgrenzung bei der Besteuerung. Alle bis zum 31.12.2017 angefallenen Gewinne unterliegen dem alten Steuerrecht, alle ab dem 01.01.2018 anfallenden Gewinne dem neuen – egal, wann ein Fonds tatsächlich erworben wurde. Fällig wird die so ermittelte Steuer allerdings erst, wenn der Anleger die Fondsanteile später tatsächlich verkauft.

„Normale“ Anleger mit abgeltungssteuerpflichtigen Fondsbeständen können dem 31.12.2017 ganz entspannt entgegen sehen: Ihre Fonds unterliegen zwar ab 2018 erstmalig einer zusätzlichen steuerlichen Belastung auf Fondsebene, dafür werden sie als Anleger des Fonds aber großzügig mit bis zu 30% Steuerfreiheit auf zukünftige Erträge kompensiert.

Nachteilig ist die Steuerreform für Alt-Anleger mit großen Fondsbeständen von vor 2009: Zwar bleiben bei ihnen dank Bestandsschutz alle bis zum 31.12.2017 auflaufenden Kursgewinne dauerhaft zu 100% steuerfrei. Ab 2018 neu entstehende Kursgewinne unterliegen allerdings der Abgeltungssteuer, da auch Alt-Fonds zum Jahreswechsel als fiktiv veräußert gelten. Zum Ausgleich für den untergehenden Bestandsschutz erhalten Alt-Anleger einen Freibetrag von 100.000 Euro pro Kopf für zukünftige Kursgewinne auf Alt-Fonds. Dieser wird allerdings je nach Anlagesumme früher oder später aufgebraucht sein. Danach sind dann auch die bisher steuerfreien Alt-Fonds steuerpflichtig.

Fragen und Antworten zur Investmentsteuerreform

Welchen Einfluss hat die Steuerreform auf meine Anlage im „IAC-Aktien Global“ ?

Die Steuerreform belastet den IAC-Club-Fonds kaum, da nur Dividenden deutscher Aktien zusätzlich neu besteuert werden – das sind bei uns aber gerade mal 5 unserer 50 Aktien. Darüber hinaus haben wir bereits die notwendigen Prospektänderungen vollzogen, damit Sie als Anleger im IAC-Aktien Global von der maximalen Teilfreistellung profitieren. Ab 2018 sind daher 30% aller Ausschüttungen und Kursgewinne aus dem IAC-Fonds für Sie steuerfrei.

Gilt die 30%-Teilfreistellung für alle Fonds?

Nein! Nur Aktienfonds, die sich laut Prospekt verpflichtet haben, stets mindestens 51% ihres Vermögens in Aktien zu investieren, erhalten die 30%-Teilfreistellung. Bei Mischfonds bleiben hingegen nur 15% der Erträge steuerfrei  – sofern die Fonds immer mindestens 25% in Aktien halten. Geldmarkt- und Rentenfonds sowie synthetische ETF erhalten keinerlei Steuerfreistellung.

Was, wenn ich meine Fondsanteile vor 2009 erworben habe?

Dann bleiben alle bis zum 31.12.2017 anfallenden Gewinne darauf steuerfrei. Ab 2018 anfallende Gewinne sind hingegen steuerpflichtig, profitieren aber auch von der 30%-igen Teilfreistellung. Außerdem gibt es für zukünftige Gewinne aus Ihren Alt-Fonds einen Freibetrag von 100.000 Euro. Dieser Freibetrag besteht nicht pro Alt-Fonds, sondern wird einmalig jedem Alt-Anleger gewährt. Achtung: Damit Ihnen der 100.000-Euro-Freibetrag nicht verloren geht, dürfen Sie Ihre Alt-Bestände nicht verkaufen, bis der Freibetrag ausgeschöpft ist – ansonsten verschenken Sie bares Geld!

Gibt es weitere Änderungen?

Ja. Es gibt zahlreiche weitere Änderungen, die wir allerdings für weniger relevant halten als die bereits aufgezählten. So sollen beispielsweise ausländische und inländische sowie ausschüttende und thesaurierende Fonds zukünftig steuerlich gleich behandelt werden. Dazu wird eine sogenannte „Vorabpauschale“ auf einbehaltene Gewinne eingeführt. Ziel all dieser Änderungen ist es, die Fondsbesteuerung zu vereinfachen.

Wo kann ich mich weitergehend informieren?

Investmentsteuerreform

Detaillierte Informationen zur Investmentsteuerreform enthält die Broschüre des Bundesverbandes Investment und Asset Management e.V. (BVI).

Broschüre jetzt downloaden

Bitte beachten Sie: Diese Website enthält allgemeine Informationen und berücksichtigt nicht die konkrete steuerliche Situation des Lesers. Der Inhalt wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und entspricht dem Informationsstand zum 05.12.2017. Der IAC und die TOP Vermögensverwaltung AG sind nicht berechtigt, Steuerberatungsleistungen zu erbringen. Bei Fragen zu Ihrer persönlichen Steuersituation wenden Sie sich daher bitte an Ihren Steuerberater.

Falls Sie noch Fragen haben, stehen wir Ihnen auch gerne persönlich Rede und Antwort – Sie erreichen uns unter Tel. 0 48 21 / 67 93 0 oder schicken Sie uns eine Nachricht: